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Mueßer Holz
Vorsitzender:
Georg-Christian Riedel
Am Hang 14 a, 19063 Schwerin, Telefon:0385 2073210
E-Mail: georg-christian.riedel@gmx.de
Wolfgang Maschke (Stellvertreter des Vorsitzenden)
Rainer Brunst (Schriftführer)
Ordentliche Mitglieder:
Alexej Gusev
Gret-Doris Klemkow
Hans-Ulrich Prosch
Heinz Sieke
Angelika Stoof
Stev Ötinger
stellvertretende Mitglieder:
Irina Abliganz
Lydia Abliganz
Dr. Sabine Bank
Lilia Lange
Günter Lehmann
Olga Martin
Öffentliche Sitzungen:
im Sitzungsraum des Ortsbeirats, Galileo-Galilei-Straße 7, 19063 Schwerin
Neu Zippendorf
Vorsitzender:
Wolfgang Reimers
Vaasaer Straße 3, 19063 Schwerin, Telefon: 0385 3941188
E-Mail: anneundwolfgang@t-online.de
Ordentliche Mitglieder:
Dr. Sabine Bank
Reinhard Bonin
Rainer Broders
Georg-Christan Riedel
Evelyn Scheffler
Andreas Schulz
Stellvertretende Mitglieder:
Christian Fehlandt
Frank Schaurieß
Stev Ötinger
Öffentliche Sitzungen:
meist in der Astrid-Lindgren-Schule
Großer Dreesch
Vorsitzender:
Stev Ötinger
Ordentliche Mitglieder:
Ruth Frank
Eckhard Kersten
Günter Kirstein
Daniel Meslien
Günter Rzehak
Rolf Steinmüller
Stellvertretende Mitglieder:
Christian Helms
Öffentliche Sitzungen:
im Sitzungsraum des Ortsbeirats, Anne-Frank-Straße 31, 19061 Schwerin
(ehemalige Kita), Telefon: 0385 30411686
Satzung der Ortsbeiräte
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) hat die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Mitglieder der Ortsbeiräte
(1) Mitglieder der Ortsbeiräte können Stadtvertreter und Einwohner sein. Die Zahl der Einwohner sollte die der Stadtvertreter im Ortsbeirat übersteigen.
(2) Die Mitglieder der Ortsbeiräte sind ehrenamtlich tätig.
(3) Für jedes Mitglied des Ortsbeirates kann ein Stellvertreter gewählt werden.
§ 2
Aufgaben des Ortsbeirats
(1) Der Ortsbeirat vertritt die Interessen der Einwohner des Ortsteils gegenüber der Stadtvertretung. Er fördert die Beziehung der Einwohner des Ortsteils zur Stadtvertretung und dem Oberbürgermeister und pflegt die Kontakte zu allen im Ortsteil ansässigen Vereinigungen.
(2) Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsteil angehen.
(3) Der Ortsbeirat hat zu denjenigen Fragen Stellung zu nehmen, die ihm von der Stadtvertretung oder vom Oberbürgermeister vorgelegt werden.
(4) Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten zu hören, die den Ortsteil besonders betreffen. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere
1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen;
2. der Bau von Schulen sowie die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Schließung von öffentlichen Einrichtungen im Ortsteil;
3. der Bau und die Unterhaltung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen;
4. der Bau und die Unterhaltung von Straßen und Wirtschaftswegen;
5. die Aufstellung von Bauleitplänen;
6. der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen und ordnungsbehördlichen Verordnungen;
7. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen.
(5) Den Vorsitzenden der Ortsbeiräte können Meldedaten zum Zweck der Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben zur Verfügung gestellt werden.
§ 3
Äußerungsfristen
In den Fällen des § 2 Abs. 3 und 4 hat sich der Ortsbeirat innerhalb von drei Wochen seit Zugang des Ersuchens des Oberbürgermeisters zu dem Inhalt des Ersuchens zu äußern. Sofern der Ortsbeirat keine Stellungnahme binnen der in Satz 1 genannten Frist abgibt, gilt die Anhörung als beendet.
§ 4
Sitzungen des Ortsbeirates
(1) Die Vorschriften der Geschäftsordnung für die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin gelten für die Sitzungstätigkeit der Ortsbeiräte entsprechend.
(2) Der Ortsbeirat tritt sooft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens alle sechs Monate einmal. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel der Ortsbeiratsmitglieder oder der Oberbürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände es verlangt.
(3) Der Ortsbeirat wählt in der 1. Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Ortsbeirats, dessen Stellvertreter und einen Schriftführer.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsbeiräte vom 20.12.1994 mit der zu dieser Satzung erlassenen Änderungssatzung vom 30.11.1998 außer Kraft.
Stadtanzeiger Nr. 11/2000 vom 11.06.2000